Gesetzgebung/Leitfaden für das elektronische Etikett (digitales Weinetikett mit QR-Codes)

Anforderungen an das EU-Nährwertkennzeichen für Wein ab 8: Weingüterführer.

Was sieht der Gesetzgeber für das elektronische Nährwertkennzeichen vor: Nach der europäischen Verordnung (EU) 2021/2117Um den Verbrauchern ein umfassenderes Informationsniveau zu bieten, werden die verpflichtenden Angaben nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wie folgt geändert: XNUMX/XNUMX sollte Folgendes umfassen

  • Nährwertdeklaration und
  • Zutatenliste.

Die Hersteller sollten jedoch die Möglichkeit haben, den Inhalt der Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder einem daran angebrachten Etikett auf den Energiewert zu beschränken und die vollständige Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis elektronisch zur Verfügung zu stellen, wobei die Erhebung oder Verfolgung von Benutzerdaten und dass sie keine Informationen für Marketingzwecke bereitstellen. Die Entscheidung, auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett keine vollständige Nährwertdeklaration anzugeben, sollte jedoch keine Auswirkungen auf die bestehende Verpflichtung haben, auf dem Etikett auf Stoffe hinzuweisen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen.

Ablehnung der Verantwortung

Bei diesem Text handelt es sich um eine Auslegung der bestehenden Gesetzgebung und eine Sammlung verlässlicher Rechtsmeinungen zum Thema Nährwert- und Zutatendeklaration von Wein. Um die aktuellsten Informationen zu erhalten, lassen Sie sich bitte rechtlich von einem Fachmann beraten. Auch diese Informationen können sich ändern.

Welche Anforderungen gelten für Pflichtangaben auf elektronischen Etiketten?

Für jeden in der EU verkauften Wein muss Folgendes angegeben werden:

  • Zutatenliste
  • Nährwert-Information

Achtung: Können die Weine in einer Preisliste, Broschüre, einem Online-Shop usw. direkt vom Endverbraucher bestellt werden? (z.B. über den E-Shop, telefonisch, schriftlich, per E-Mail) müssen beim Kauf auch die Zutatenliste und Nährwertinformationen angegeben werden.

Die Verordnung gilt für Weine, die nach dem 8. Dezember 2023 für den Verkauf in der EU produziert werden. 

Alle Weine ab dem Jahrgang 2024 müssen diese Anforderung erfüllen.

Informationen zur Nutzung elektronischer Etiketten (QR-Codes)

Die vollständige Zutatenliste auf dem Nährwertkennzeichen kann über ein elektronisches Etikett verfügbar sein – einen QR-Code auf dem gedruckten Etikett, der auf eine mobile Website verweist.

Gemäß der Verordnung gibt es bestimmte Bedingungen, die elektronische Etiketten erfüllen müssen.

Übersetzungsfunktion.

Etiketten sollten mithilfe offizieller EU-Übersetzungen in die Sprachen aller Länder übersetzt werden können, in denen Sie Ihre Produkte verkaufen.

Lebensdauer des Etiketts

Ihre elektronischen Etiketten sollten so lange verfügbar bleiben, wie der Wein bei normaler Lagerung voraussichtlich zum Genuss geeignet bleibt. Für das Vorhandensein und die Richtigkeit der Angaben ist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der LMIV-Verordnung der für die Lebensmittelinformation verantwortliche Unternehmer verantwortlich.

Gewährleistung der Privatsphäre

Das Sammeln von Benutzerdaten ist nicht gestattet. Das bedeutet, dass es keine Tools wie Google Analytics gibt – Link zum Datenschutz-Compliance-Bericht von wine-elabels.eu

Verkauf – Marketing

Auf elektronischen Etiketten dürfen keine anderen Informationen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Vermarktung des Produkts angezeigt werden.

Dateidownloads

Es dürfen keine PDF- oder anderen Dateidownloads für den Verbraucher erforderlich sein, um auf den Inhalt des E-Labels zuzugreifen.

Keine Navigation

Bis auf die Sprachauswahl muss der Nutzer nicht klicken, um auf eine andere Seite mit den Informationen zu gelangen.

Was wäre, wenn ich die Informationen einfach auf meine Website stelle?

Es ist erlaubt, Sie müssen jedoch alle oben genannten Bedingungen erfüllen. Für die meisten Hersteller ist dies nicht praktikabel und/oder teurer als die Verwendung einer Drittanbieterlösung, da hierfür eine separate Website-Infrastruktur für Ihre Marketing-Website und Ihren Online-Shop erstellt werden muss.

Vorteile von QR-Codes (elektronische Etiketten)

QR-Codes haben viele Vorteile:

  • Erstens bietet der QR-Code eine platzsparende Lösung ohne Kompromisse beim Etikettendesign.
  • Zweitens sind QR-Codes dynamisch, was bedeutet, dass die Informationen hinter dem QR-Code jederzeit aktualisiert werden können. Dies ist besonders wichtig, da beim Drucken der Etiketten die endgültigen Daten des abgefüllten Weines häufig noch nicht vorliegen. Dank dynamischer QR-Codes können diese Daten jedoch auch nach der Markteinführung des Produkts hinzugefügt werden.
  • Drittens ermöglichen QR-Codes auch eine einfache Integration in Online-Shops in Preislisten oder Broschüren.

Erste Schritte mit elektronischen Etiketten

Sie können noch heute 3 kostenlose E-Labels erstellen (keine Verpflichtung oder Kreditkarte erforderlich)

Folgen Sie dem unten stehenden Link, um 3 kostenlose E-Etiketten zu erstellen (keine Verpflichtung oder Kreditkarte erforderlich). 

E-Etiketten für Wein

Wählen Sie die kostenlose Registrierung, um die Plattform zu betreten, und wählen Sie dann die Nutzung des kostenlosen Dienstes „FREE“

Durch diesen Prozess werden Sie durch die Erstellung eines kompatiblen elektronischen Etiketts geführt.

Es gibt sieben Hauptabschnitte, die Sie ausfüllen müssen, um das elektronische Etikett zu erstellen. Nicht alle davon sind obligatorisch. Sie können nur die von der jeweiligen Verordnung geforderten Pflichtangaben machen oder zusätzliche Informationen hinzufügen, beispielsweise: technische Daten, Nachhaltigkeitsinformationen, Verpackung, Recyclinghinweise (die für bestimmte Märkte erforderlich sind), Handelsvertreter usw.

Es wird empfohlen, für Folgendes jeweils ein neues elektronisches Etikett zu erstellen:

  • neues Produkt
  • Produkt mit unterschiedlichem Volumen
  • neues Ernteprodukt

Achtung: Sobald ein elektronisches Etikett auf dem Markt ist, sollten Sie es nicht aktualisieren, es sei denn, die Informationen müssen korrigiert werden. Verwenden Sie beispielsweise nicht dasselbe E-Label für die neue Ernte, indem Sie lediglich die Informationen auf dem Etikett der vorherigen Ernte aktualisieren. Dies hätte zur Folge, dass die Kennzeichnung des älteren Jahrgangs nicht mehr zutrifft.

Zutatenliste

Wir verwenden in unserem Zutatenselektor offizielle EU-Zutaten. Die Plattform formatiert Ihre Liste so, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Sie erscheinen beispielsweise intensiv Allergene, um sie vom Rest der Zutaten zu unterscheiden Text

Bei der Auswahl der Zutaten sind einige Regeln zu beachten.

Zur Präsentation des Kataloges:
  • Der Zutatenliste ist eine Überschrift vorangestellt, die das Wort „Zutaten“ enthält.
  • In der Liste sind die Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Zubereitung des Lebensmittels aufgeführt. Zutaten, die in einem Anteil von weniger als 2 % im Endprodukt verwendet werden, können nach den anderen Zutaten in einer anderen Reihenfolge aufgeführt werden.
  • Die Zutaten werden mit ihrem spezifischen Namen aufgeführt, mit den in der LMIV und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Ausnahmen (z. B. „Trauben“ als Rohstoff aufgeführt).
  • Die Identifizierung der Zusatzstoffe in der Zutatenliste muss durch die Bezeichnung ihrer Funktionskategorie, gefolgt von ihrem spezifischen Namen bzw. der E-Nummer erfolgen.
  • Artikel 48a Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 sieht die Möglichkeit vor, Zusatzstoffe der Kategorien "Säureregulatoren" und "Stabilisatoren" (die ähnlich sind) können durch die Angabe „enthält … und/oder“, gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen, gegeneinander ausgetauscht werden, sofern mindestens einer davon im Enderzeugnis enthalten ist.
  • Die Auflistung aller Zutaten und technologischen Hilfsmittel (Verarbeitungshilfsstoffe), die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, bei der Herstellung des Produkts verwendet werden und im Endprodukt noch vorhanden sind, auch in veränderter Form, ist verpflichtend.
  • Werden mehrere Weine verschnitten, empfiehlt es sich, alle verwendeten Zutaten zusammengefasst aufzuführen (z.B. Weinsäure oder Schwefeldioxid nur einmal in der Auflistung).
  • Die Zutaten müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts aufgeführt werden, so wie sie bei der Zubereitung des Lebensmittels verwendet wurden. Zutaten, die weniger als 2 % des Endprodukts ausmachen, können in beliebiger Reihenfolge nach den anderen Zutaten aufgeführt werden.
  • Einige als Verpackungsgase verwendete Zusatzstoffe (Kohlendioxid, Argon und Stickstoff) dienen in erster Linie dazu, beim Abfüllen von Weinprodukten den Sauerstoff zu verdrängen, werden jedoch nicht Teil des konsumierten Produkts. In diesen Fällen können Sie optional den Zusatz „Unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ oder „Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen“ hinzufügen.

Nährwertdeklaration

Sie können den Energierechner verwenden, den wir Ihnen über die Plattform zur Verfügung stellen, oder Ihre eigenen Daten manuell eingeben.

Zur Berechnung des Energiegehalts ist die Eingabe einiger Daten wie Alkoholanteil, Restzucker, Gesamtsäure und Glycerin notwendig. Die Berechnung erfolgt auf Basis der offiziellen Energieumrechnungsfaktoren der europäischen Verordnung.

Bei Weinen mit einem Zuckergehalt unter 100 g/l (i.d.R. alle Weine außer Süßweinen) ist bei der Zucker-/Kohlenhydratdeklaration eine Toleranz von 2 g/100 ml (entspricht 20 g/l) zulässig.

Fett, gesättigte Fettsäuren, Eiweiß und Salz sind in fast allen Weinen nur in vernachlässigbaren Mengen enthalten, sofern gute Produktionspraktiken eingehalten werden.

Sie haben drei Optionen für vernachlässigbare Mengen an Fett, gesättigtem Fett, Protein und Salz. Als Wert können Sie „0“ eintragen, die Angabe „enthält vernachlässigbare Mengen“ auswählen oder sich für die Anzeige einer vereinfachten Tabelle für vernachlässigbare Mengen (Fett, Eiweiß, Salz) entscheiden.

Weitere Informationen zu vernachlässigbaren Mengen finden Sie in Abschnitt 6, Tabelle 4 der EU-Leitlinien zur Nährwertkennzeichnung für EU 1169/2011.

Für die Angabe von Preisen, die diese Toleranzen überschreiten, sind Sie verantwortlich. Viele Verbände und Rechtsexperten geben jedoch an, dass für Standardweine keine zusätzlichen Tests erforderlich sind.

Verpackungsinformationen

In Italien sind Sie verpflichtet, auf Ihrer Verpackung den Materialrecyclingcode anzugeben und Anweisungen zur Abfallsammlung gemäß den Gesetzesdekret vom 3. April 2006, Nr. 152 .  

Dies ist vollständig über das elektronische Etikett durch die Suche und Auswahl der von Ihnen verwendeten Materialien möglich.

Natürliches Weinetikett

Sie müssen Ihrem Rückenetikett drei Elemente hinzufügen:

  • Die Energie in kj und kcal in der Form: 100 ml: E = XXX kJ/ XXX kcal. Es ist wichtig, beim Schreiben von kJ und kcal keine Großbuchstaben zu verwenden.
  • Bei der Darstellung eines QR-Codes sollte für den Verbraucher klar erkennbar sein, welcher Inhalt, also welche Pflichtangaben elektronisch dargestellt werden. Gattungsbezeichnungen oder Symbole (wie etwa „i“) genügen nicht, um die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der LMIV muss neben dem QR-Code eine Überschrift (Text) verwendet werden, aus der klar hervorgeht, zu welchem ​​Zweck der QR-Code verwendet wird. Dieser Text muss das Wort „Zutaten“ enthalten. Es wird empfohlen, die folgenden Ausdrücke zu verwenden: "Zutaten" ή "Zutaten und Nährwerte" ή "Zutaten/Nährwerte". Der Ausdruck „Zutaten" Die Angabe kann in jeder beliebigen EU-Sprache erfolgen. Wenn das Etikett jedoch auf Englisch ist, wäre es besser, die Angabe auf Englisch als „Ingredients“ (Zutaten) zu verwenden.
  • Werden die Nährwertdeklaration und/oder das Zutatenverzeichnis elektronisch bereitgestellt, muss der Link (QR-Code oder ähnlicher Code) zur Nährwertdeklaration und/oder zum Zutatenverzeichnis auf dem Etikett im selben Sichtfeld dargestellt werden wie die weiteren Pflichtangaben.
  • Wird die vollständige Zutatenliste elektronisch bereitgestellt, müssen Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, auf der Verpackung oder dem beigefügten Etikett angegeben werden, jedoch nicht notwendigerweise im selben Sichtfeld wie andere obligatorische Informationen (Ausnahmeregelung in Artikel 40 Absatz 2 ) der Richtlinie gilt). „Ermächtigungsverordnung (EU) 2019/33).

Der QR-Code.

  • Größe: Gemäß internationalen Standards (ISO/IEC 15415) muss der QR-Code mindestens 11,49 mm x 11,49 mm groß sein. Dann sollte ein leerer Rand vorhanden sein, um die Gesamtgröße auf 14,66 x 14,66 mm zu bringen.
  • Es sollte einen hohen Kontrast haben, idealerweise schwarz auf weiß
  • Sie können zwei QR-Codes haben, einen für Marketingzwecke, aber es sollte keine Verwechslung darüber geben, welcher welcher ist.

Bei allen Weinerzeugnissen, die einem Entalkoholisierungsprozess unterzogen wurden und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol. aufweisen, ist es angebracht, das Mindesthaltbarkeitsdatum auf dem physischen Etikett anzugeben.

Nützliche Informationen:

Weingesetzgebung: Obligatorische Angaben für Weinprodukte auf Grundlage der EU- und nationalen Gesetzgebung

Typische Werte für Fett, Eiweiß und Salz in der Nährwertdeklaration von Weinen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verweise:

(EU) 1169 / 2011Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/ 67/EG und 2008/5/EG sowie Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
(EU) 2021 / 2117Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage die Union
(EU) 1308 / 2013Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
(EU) 2019 / 33Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Anträgen auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Widerspruchsverfahren, die Verwendungsbeschränkungen, die Änderungen der Produktspezifikationen, die Aufhebung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung
(EU) 2019 / 934Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Weinbaugebiete, in denen der Alkoholgehalt erhöht werden kann, der zugelassenen önologischen Verfahren und der geltenden Beschränkungen zur Herstellung und Konservierung von Weinbauprodukten, zum Mindestalkoholgehalt von Nebenprodukten und ihrer Entsorgung sowie zur Veröffentlichung von OIV-Akten
(EU) 2023 / 1606Delegierte Verordnung (EU) 2023/1606 der Kommission vom 30. Mai 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 hinsichtlich bestimmter Bestimmungen über geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein sowie hinsichtlich der Darstellung der obligatorischen Angaben für Weinbauerzeugnisse und besonderer Regeln zur Angabe und Bezeichnung der Zutaten von Weinbauerzeugnissen und Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Zertifizierung importierter Weinbauerzeugnisse
C2023/1190Bekanntmachung der Kommission – Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen EU-Bestimmungen zur Etikettierung von Wein nach der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
RUNDSCHREIBEN DES MINISTERS FÜR ANGELEGENHEITEN 21-6-2024Betreff: Neue Weinetikettierung – Nährwertdeklaration und Zutatenliste
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