Darstellung der Pflichtangaben
Basierend auf der EU-Weingesetzgebung Die in den Nummern (1) bis (11) genannten Pflichtangaben müssen:
- Konzentrieren Sie sich auf das gleiche Sichtfeld (Vorder- oder Rückseite des Etiketts), sodass der Verbraucher nicht dazu verpflichtet ist
Drehen Sie die Flasche/Verpackung um, um die Einzelheiten zu lesen. - Sie müssen in unauslöschlichen Zeichen geschrieben sein und sich deutlich vom umgebenden Text oder den umgebenden Grafiken unterscheiden.
Ausnahmen bilden die Elemente (4), (7), (11) der Pflichtangaben, also das Vorhandensein bestimmter allergener Stoffe, die
Angabe des Importeurs bei importierten Weinen und der Chargennummer, die ggf. anders geschrieben ist
Feld aus den übrigen Pflichtangaben.
ZWINGENDE ANGABEN | Einschlägigen Rechtsvorschriften |
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1) Name der Weinproduktkategorie Z.B. WEIN, LIKÖRWEIN, SEKT, WEIN AUS GERÖSTETEN TRAUBEN, | Verordnung (EU) 1308/2013, Art. 119 Abs. 1a Name der Kategorie des Weinprodukts gemäß Anhang VII, Teil II, Verordnung 1308/2013 (Verordnung (EG) 1169/2011 Art. 9 Abs. 1a) |
2) Nettomenge des Produkts (Behältervolumen) ZB 0,75l, 750ml, 187ml | Verordnung (EU) 1169/2011 Art. 9 Abs. 1 e Für den Nennmengenbereich von 100 ml bis 1500 ml gilt die Vorverpackung der verschiedenen Weinsorten in den in der Richtlinie 2007/45/EG vorgesehenen Mengen. Bei Nennmengen über 1500 ml gibt es keine Beschränkung des Behältervolumens. |
3) Erhaltener Alkoholgehalt nach Volumen ZB 12% vol oder „erworbener Alkoholgehalt 12% vol“ „erworbener Alkohol 12% vol“ „alc12% vol“ | Verordnung (EU) 1308/2013, Art. 119 Abs. 1c Verordnung (EG) 607/2009 Art. 54 - Ausgedrückt in ganzen oder halben Prozenteinheiten - Zeichen mit einer Mindesthöhe von 5 Millimetern, solange die Nennvolumen ist größer als 100 cm³, 3 mm, wenn das Nennvolumen kleiner oder gleich 100 cm³ und größer als 20 ist Milliliter und 2 Millimeter, wenn sie gleich oder kleiner als 20 Milliliter sind – Darf nicht um mehr als 0,51 TP3T vom Laboranalysemesswert abweichen. -Darf um nicht mehr als 0,81 TP3T von der Messung der Laboranalyse für gU oder g.g.A. über 3 Jahre, Schaumweine, Qualitätsschaumweine, kohlensäurehaltige Schaumweine, Perlweine, kohlensäurehaltige Perlweine, Likörweine und überreife Weine abweichen Weintrauben. (Verordnung (EU) 1169/2011 Art. 28) |
4) Das Vorhandensein bestimmter allergener Substanzen (SO2, Kasein, Albumin) Ihre Angabe muss in griechischer Sprache erfolgen. zB „enthält Sulfit“, „enthält Kasein“, „enthält Albumin“. Ihre Angabe kann durch entsprechende Piktogramme ergänzt werden1: | Verordnung (EG) 607/2009 Art. 51 http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/labelling_allergens.pdf (Verordnung (EU) 1169/2011 Art. 9 Abs. 1c Anhang II) |
5) Herkunftsangabe ZB in Griechenland hergestellt, Produkt aus Bulgarien, Wein der Europäischen Union, in Griechenland aus in Bulgarien geernteten Trauben hergestellt Griechisches Produkt, Wein aus Griechenland | Verordnung (EU) 1308/2013, Art. 119 Abs Verordnung (EG) 607/2009 Nr. 55 (Verordnung (EU) 1169/2011 Art. 26) |
6) Identifizierung des Abfüllers (Name und Postanschrift) z.B. Abfüller: A. Papadopoulos, Acharnon 2, 10176 Athen oder abgefüllt von A. Papadopoulos Acharnon 2, 10176 Athen Beispiele für Fälle von Abfüllmethoden Abgefüllt für A. Papadopoulos, Acharnon 2, 10176 Athen von Georgopoulos, Patision 65 10185 Athen oder Abgefüllt für A. Papadopoulos, Acharnon 2, 10176 Athen von PDS /32-XXXXX/04 (Flaschencode). Abgefüllt für A. Papadopoulos, Acharnon 2, 10176 Athen in Athens Patision 65, PC 10185 – Bei Schaumwein, kohlensäurehaltigem Schaumwein, Sektqualität oder aromatische Sektqualität Typ, Name des Herstellers oder Verkäufers | Verordnung (EU) 1308/2013, Art. 119 Abs. 1 Verordnung (EG) 607/2008 Nr. 56 „Abfüller“: die natürliche oder juristische Person oder Gruppe natürliche oder juristische Personen, die gegründet werden in der Europäischen Union und Abfüllung bzw beauftragt die Abfüllung auf eigene Rechnung. „Abfüllung“: das Abfüllen des betreffenden Produkts Behälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 60 Litern Verkauf· – Fall der Weinbereitung oder Abfüllung für Konto eines Drittanbieters Bei Flaschenabfüllung die Angabe des Abfüllers mit der Angabe „abgefüllt für (…)“ oder, im Fall der Nennung von Name und Anschrift der Person, die im Namen eines Dritten gehandelt hat Abfüllung, aus der Angabe „abgefüllt für (…) von (…)“. – Wenn die Abfüllung nicht vor Ort erfolgt des Abfüllers sind diese Angaben beigefügt Angabe des Abfüllortes – Anwendungsfall für Abfüllercode Die Abfüllerangabe kann durch ersetzt werden Code, der von dem Mitgliedsstaat festgelegt wird, in dem der Abfüller basiert. Der Code kommt mit Referenz des betreffenden Mitgliedsstaates (z. B. GR, Griechenland). Sie sind auf dem Weinetikett des jeweiligen Produkts vermerkt auch der Name und die Anschrift einer anderen natürlichen oder juristischen Person einer am gewerblichen Verkauf teilnehmenden Person, exkl des Abfüllers, Produzenten, Importeurs oder Verkäufers wird mit einem Code deklariert. Wenn die Post Die Abfüllanlage besteht aus oder eine andere Bezeichnung als g.U. oder g.g.A. enthält was auf dem Etikett steht, dann sollten Sie es tun in Zeichen geschrieben, die nicht größer als die Hälfte sind der dafür verwendeten Zeichen Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben oder die Kategorie des Produkts (wenn keine der die ersten beiden auf dem Etikett) (Verordnung (EU) 1169/2011 Art. 9 Abs. h) |
7) Angabe des Importeurs bei importierten Weinen z.B. Importeur: A. Papadopoulos, Acharnon 2, 10176 Athen | Verordnung (EU) 1308/2013, Art. 119 Abs Verordnung (EG) 607/2009 Art. 56 |
8) Bei Schaumwein, kohlensäurehaltigem Schaumwein, Qualitätssekt oder Qualitätssekt aromatischer Typ, Angabe des Zuckergehalts Z. B. trocken, halbtrocken, süß (Brut, Sec, Demi-sec, Doux) | Verordnung (EU) 1308/2013, Art. 119 g Verordnung (EG) 607/2009 Nr. 58 Verordnung (EG) 607/2009 Anhang XIV Teil A |
9) Für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder g.g.A i) der Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „Geschützte geografische Angabe“ und ii) der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe (obligatorisch und in griechischer Sprache) z.B. geschützte Ursprungsbezeichnung Dafnes „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE MAZEDONIEN“ „GESCHÜTZTE GEOGRAPHISCHE ANGABE THESSALIA / THESSALIA“ Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung müssen mit Kontrollstreifen versehen sein. -PGI-Weine müssen einen Abfüllcode haben. | Verordnung (EU) 1308/2013, Art. 119 Abs B.D. 429/1970 (Regierungsanzeiger 136) KYA 5833/155045/12-12-2013 (3324 B') Artikel 10 |
10) Ausnahmen – Abweichend von Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe enthalten. - Abweichend von Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe der Begriffe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ in folgenden Fällen verzichtet werden: a) wenn eine traditionelle Angabe wie z gemäß Artikel 112 Buchstabe a Die Angaben, die die oben genannten Bedingungen ersetzen können, finden Sie durch Auswahl von g.U. oder g.g.A. auf der Website: http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/ebacchus/index.cfm?event=resultsPTradTerms&language=EL e- Bachus – traditionelle Begriffe+ Land: Griechenland+ Qualitätsart: Wein g.U./g.g.A. (Auswahl je nach Suche)+Traditioneller Begriffstyp: anstelle von g.U./g.g.A.: Diese Indikationen sind: Für DOP-Weine: Appellation d'origin de qualité supérieure OPAP (Appellation d'origin de qualité supérieure), Kontrollierte Ursprungsbezeichnung OPE (Appellation d'Origin). Regler), Natürlicher Süßwein (vin doux naturalel), Natürlich süßer Wein (vin naturalellement doux), Für g.g.A.-Weine: Bezeichnung Traditionnelle, Lokaler Wein (Vin de Pays) b) wenn in von der Kommission zu bestimmenden Ausnahmefällen der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe auf dem Etikett erscheint. Samos | Verordnung (EU) 1308/2013, Art. 119 Abs. 2 und 3 Verordnung (EG) 607/2009 Art. 59 |
11) Chargennummer | Verordnung (EU) 1308/2013, Art. 118 Richtlinie 2011/91/EU |