Gesetzgebung/Leitfaden zum E-Label (digitales Weinetikett mit QR-Codes)

Anforderungen an das EU-Nährwertkennzeichen für Wein ab dem 8. Dezember 2023: Ein Leitfaden für Weinkellereien.

Was die Gesetzgebung für die elektronische Lebensmittelkennzeichnung vorsieht: Gemäß der europäischen Verordnung (EU) 2021/2117Um den Verbrauchern ein höheres Maß an Information zu bieten, sind die Pflichtangaben gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte enthalten

  • Nährwertangaben und
  • Zutatenliste.

Allerdings sollten Hersteller die Möglichkeit haben, den Inhalt der Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder einem daran angebrachten Etikett nur auf den Energiewert zu beschränken und die vollständige Nährwertdeklaration und Zutatenliste auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen, da sie dies vermeiden Erhebung oder Verfolgung von Benutzerdaten und dass sie keine Informationen zum Zwecke der kommerziellen Werbung bereitstellen. Die Entscheidung, auf der Verpackung oder auf einem daran angebrachten Etikett keine vollständige Nährwertdeklaration anzugeben, sollte jedoch keinen Einfluss auf die bestehende Anforderung haben, dass auf dem Etikett Stoffe aufgeführt werden müssen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen.

Ablehnung der Verantwortung

Dieser Text ist eine Interpretation der bestehenden Gesetzgebung und eine Sammlung verlässlicher Rechtsgutachten zur Nährwertdeklaration und der Zutatendeklaration für Wein. Lassen Sie sich von einem Fachmann rechtlich beraten, um die aktuellsten Informationen zu erhalten. Auch diese Informationen können sich ändern.

Welche Anforderungen gelten für Pflichtangaben auf elektronischen Etiketten?

Für jeden in der EU verkauften Wein müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Zutatenliste
  • Nährwert-Information

Achtung: Wenn die Weine direkt beim Endverbraucher in einer Preisliste, Broschüre, Online-Shop etc. bestellt werden können. (z. B. per E-Shop, telefonisch, schriftlich, per E-Mail) müssen beim Kauf auch die Zutatenliste und Nährwertangaben angegeben werden.

Die Verordnung gilt für Weine, die nach dem 8. Dezember 2023 zum Verkauf in der EU hergestellt wurden. 

Alle Weine mit einem Jahrgang ab 2024 müssen die Anforderungen erfüllen.

Informationen zur Verwendung elektronischer Etiketten (QR-Codes)

Die vollständige Liste der Inhaltsstoffe der Nährwerttabelle kann über ein E-Label bereitgestellt werden – ein QR-Code auf dem gedruckten Etikett, der auf eine mobile Webseite verweist.

Gemäß der Verordnung müssen elektronische Etiketten bestimmte Bedingungen erfüllen

Fähigkeit zu übersetzen.

Etiketten sollten mithilfe der offiziellen EU-Übersetzungen in die Sprachen jedes Landes übersetzt werden können, in das Sie Ihre Produkte verkaufen.

Lebensdauer des Etiketts

Ihre elektronischen Etiketten müssen so lange verfügbar bleiben, wie der Wein bei normaler Lagerung voraussichtlich zum Verzehr geeignet bleibt. Das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen liegen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der FIC-Verordnung in der Verantwortung des Lebensmittelinformationsunternehmers

Gewährleistung der Privatsphäre

Das Sammeln von Benutzerdaten ist nicht gestattet. Das heißt, keine Tools wie Google Analytics – Link zum Bericht über die Einhaltung des Datenschutzes bei wine-elabels.eu

Sales & Marketing

Auf elektronischen Etiketten dürfen keine anderen Informationen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Vermarktung des Produkts angezeigt werden

Datei-Downloads

Es dürfen keine PDF- oder anderen Dateidownloads vorhanden sein, damit der Verbraucher auf den E-Label-Inhalt zugreifen kann

Keine Navigation

Der Benutzer sollte nicht klicken, um zu einer anderen Informationsseite als der Sprachauswahl zu gelangen.

Was wäre, wenn ich die Informationen einfach auf meine Website stelle?

Es ist erlaubt, Sie müssen jedoch lediglich alle oben genannten Bedingungen erfüllen. Für die meisten Hersteller ist dies nicht machbar und/oder teurer als die Verwendung einer Drittanbieterlösung, da hierfür die Erstellung einer separaten Website-Infrastruktur von Ihrer Marketing-Website und Ihrem Online-Shop erforderlich ist.

Vorteile von QR-Codes (elektronischen Tags)

QR-Codes haben viele Vorteile:

  • Erstens bietet der QR-Code eine platzsparende Lösung, ohne das Etikettendesign zu beeinträchtigen.
  • Zweitens sind QR-Codes dynamisch, was bedeutet, dass die Informationen hinter dem QR-Code jederzeit aktualisiert werden können. Dies ist besonders wichtig, da es häufig vorkommt, dass die endgültigen Flaschenweindaten beim Drucken der Etiketten oft nicht verfügbar sind. Dank dynamischer QR-Codes können diese Daten jedoch hinzugefügt werden, wenn das Produkt in den Verkauf geht.
  • Drittens ermöglichen QR-Codes auch eine einfache Integration in Online-Shops in Preislisten oder Broschüren

Beginnen Sie mit E-Tags

Sie können noch heute 3 kostenlose E-Tags erstellen (keine Verpflichtung oder Kreditkarte erforderlich)

Folgen Sie dem Link unten, um 3 kostenlose E-Tags zu erstellen (keine Verpflichtung oder Kreditkarte erforderlich). 

Wine e-labels

Wählen Sie die kostenlose Registrierung aus, um die Plattform zu betreten, und wählen Sie dann die Nutzung des kostenlosen Dienstes „KOSTENLOS“ aus.

Dieser Prozess führt Sie durch die Erstellung eines konformen elektronischen Etiketts.

Es gibt sieben Hauptabschnitte, die Sie ausfüllen müssen, um das elektronische Etikett zu erstellen. Nicht alle sind verpflichtend. Sie können nur die obligatorischen Informationen ausfüllen, die in der spezifischen Verordnung erforderlich sind, oder sie um zusätzliche Informationen erweitern, z. B. technische Merkmale, Nachhaltigkeitsinformationen, Verpackung, Recyclinghinweise (die für bestimmte Märkte notwendig sind), Handelsvertreter usw.

Es wird empfohlen, für jedes Folgende ein neues E-Tag zu erstellen:

  • Neues Produkt
  • unterschiedliches Produktvolumen
  • neues Ernteprodukt

VorsichtHinweis: Sobald ein elektronisches Etikett auf dem Markt ist, sollten Sie es nicht aktualisieren, es sei denn, die Informationen müssen korrigiert werden. Verwenden Sie beispielsweise nicht dasselbe E-Label für die neue Kultur, indem Sie einfach die Informationen auf dem Etikett der vorherigen Kultur aktualisieren. Dies führt zur Nichteinhaltung des älteren Vintage-Labels.

Zutatenliste

In unserer Zutatenauswahl verwenden wir offizielle EU-Zutaten. Die Plattform formatiert Ihren Eintrag so, dass er den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Sie werden zum Beispiel angezeigt intensiv Allergene, um sie vom Rest des Zutatentextes zu unterscheiden

Bei der Auswahl der Zutaten sind einige Regeln zu beachten.

Zur Präsentation des Katalogs:
  • Der Zutatenliste ist ein Titel mit dem Wort „Zutaten“ vorangestellt.
  • Die Liste listet die Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts auf, so wie sie zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Zubereitung des Lebensmittels erfasst wurden. Zutaten, die in weniger als 2 % im Endprodukt verwendet werden, können in einer anderen Reihenfolge nach den anderen Zutaten aufgeführt werden.
  • Die Zutaten werden mit ihrem spezifischen Namen aufgeführt, mit Ausnahme der in der FIC-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Ausnahmen (z. B. „Trauben“ als Rohstoff aufgeführt).
  • Die Identifizierung von Zusatzstoffen im Zutatenverzeichnis muss über die Bezeichnung ihrer Funktionskategorie, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung bzw. der E-Nummer erfolgen.
  • Artikel 48a Absatz 5 der delegierten Verordnung (EU) 2019/33 sieht die Möglichkeit vor, die zu den Kategorien gehörenden Zusatzstoffe aufzulisten „Säureregulatoren“ Und „Stabilisatoren“ (die ähnlich sind) durch die Verwendung des Ausdrucks „enthält... und/oder“ ersetzt werden, gefolgt von maximal drei Zusatzstoffen, wenn mindestens einer davon im Endprodukt enthalten ist.
  • Es ist zwingend erforderlich, alle Inhaltsstoffe oder technologischen Hilfsmittel (Verarbeitungshilfsmittel) anzugeben, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, bei der Herstellung des Produkts verwendet werden und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhanden sind.
  • Werden mehrere Weine verschnitten, empfiehlt es sich, alle verwendeten Zutaten insgesamt aufzuführen (z. B. Weinsäure oder Schwefeldioxid nur einmal in der Liste).
  • Die Zutaten müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts aufgeführt werden, da sie bei der Zubereitung des Lebensmittels verwendet wurden. Komponenten, die weniger als 2% des Endprodukts ausmachen, können in beliebiger Reihenfolge nach den anderen Komponenten aufgeführt werden.
  • Einige Zusatzstoffe, die als Verpackungsgase verwendet werden (Kohlendioxid, Argon und Stickstoff), dienen hauptsächlich der Verdrängung von Sauerstoff bei der Abfüllung von Weinprodukten, werden jedoch nicht Teil des konsumierten Produkts. In diesen Fällen können Sie den Zusatz „Abfüllung unter Schutzatmosphäre“ oder „Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen“ wählen.

Nährwertdeklaration

Sie können den Energierechner nutzen, den wir Ihnen über die Plattform zur Verfügung stellen, oder Ihre eigenen Daten manuell eingeben.

Um die Energie zu berechnen, müssen einige Daten wie Alkoholgehalt, Restzucker, Gesamtsäuregehalt und Glycerin eingegeben werden. Die Berechnung basiert auf den offiziellen Energieumrechnungsfaktoren der europäischen Verordnung.

Bei Weinen mit einem Zuckergehalt unter 100 g/l (in der Regel alle Weine außer Süßweinen) ist bei der Zucker-/Kohlenhydratdeklaration eine Toleranz von 2 g/100 ml (entspricht 20 g/l) zulässig.

Fett, gesättigte Fettsäuren, Eiweiß und Salz sind in fast allen Weinen nur in vernachlässigbaren Mengen enthalten, sofern gute Produktionspraktiken eingehalten werden.

Sie haben drei Optionen für vernachlässigbare Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Proteinen und Salz. Sie können als Wert „0“ eingeben, die Aussage „enthält vernachlässigbare Mengen“ wählen oder sich für vernachlässigbare Mengen (Fett, Eiweiß, Salz) eine vereinfachte Tabelle anzeigen lassen.

Weitere Informationen zu vernachlässigbaren Mengen finden Sie in Abschnitt 6, Tabelle 4 der EU-Leitlinien zur Nährwertkennzeichnung für EU 1169/2011.

Für die Angabe von Werten, die diese Toleranzen überschreiten, sind Sie selbst verantwortlich, allerdings geben viele Verbände und Rechtsexperten an, dass Standardweine keiner zusätzlichen Prüfung bedürfen.

Verpackungsinformationen

In Italien sind Sie verpflichtet, den Materialrecyclingcode auf Ihrer Verpackung anzugeben und die entsprechenden Anweisungen zur Abfallsammlung bereitzustellen Decreto legalivo 3. April 2006, Nr. 152 .  

Dies kann vollständig über das E-Label erfolgen, indem Sie die von Ihnen verwendeten Materialien suchen und auswählen.

Natürliches Weinetikett

Sie sollten Ihrem Rückenetikett drei Elemente hinzufügen:

  • Die Energie in kj und kcal in der Form: 100 ml: E= XXX kJ/ XXX kcal. Es ist wichtig, beim Schreiben von kJ und kcal keine Großbuchstaben zu verwenden.
  • Die Darstellung eines QR-Codes sollte für Verbraucher hinsichtlich seines Inhalts, d. h. der auf elektronischem Wege dargestellten Pflichtinformationen, klar erkennbar sein. Allgemeine Hinweise oder Symbole (z. B. „i“) reichen nicht aus, um die Anforderungen dieser Bestimmung zu erfüllen. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der FIC-Verordnung muss neben dem QR-Code eine Überschrift (Text) verwendet werden, aus der der Zweck des QR-Codes klar hervorgeht. Dieser Text muss das Wort „Zutaten“ enthalten. Die Vorschläge bestehen darin, die Ausdrücke zu verwenden: „Komponenten“ Die „Zutaten und Nährwerte“ Die „Zutaten/Nährwerte“. Der Ausdruck "Komponenten" Es kann in jeder EU-Sprache verfasst sein. Wenn das Etikett jedoch beispielsweise auf Englisch ist, wäre es besser, es auf Englisch als „Zutaten“ zu schreiben.
  • Werden die Nährwertdeklaration und/oder das Zutatenverzeichnis auf elektronischem Wege bereitgestellt, muss der Link (QR-Code oder ähnlicher Code) zur Nährwertdeklaration und/oder zum Zutatenverzeichnis auf dem Etikett im gleichen visuellen Feld wie das angegeben werden andere obligatorische Angaben
  • Wenn die vollständige Liste der Inhaltsstoffe auf elektronischem Wege bereitgestellt wird, müssen die Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, auf der Verpackung oder auf dem angebrachten Etikett angegeben werden, jedoch nicht unbedingt im gleichen Sichtfeld wie andere obligatorische Informationen (die Ausnahmeregelung von Artikel 40). 2) der 'Verordnung (EU) 2019/33 Zulassung).

Der QR-Code.

  • Größe: Gemäß internationalen Standards (ISO/IEC 15415) muss der QR-Code mindestens 11,49 mm x 11,49 mm groß sein. Dann sollte ein leerer Rand vorhanden sein, um die Gesamtgröße auf 14,66 x 14,66 mm zu bringen.
  • Es sollte einen hohen Kontrast haben, idealerweise Schwarz auf Weiß
  • Sie können zwei QR-Codes haben, einen für Marketingzwecke, aber es sollte keine Verwirrung darüber entstehen, welcher welcher welcher ist.

Bei allen Weinprodukten, die einer Alkoholentfernungsbehandlung unterzogen wurden und einen tatsächlichen Alkoholgehalt von weniger als 101 TP3T aufweisen, ist es angebracht, das Mindesthaltbarkeitsdatum auf dem physischen Etikett anzugeben.

Nützliche Informationen:

Weingesetzgebung: Obligatorische Angaben zu Weinprodukten basierend auf EU-Gesetzgebung und nationaler Gesetzgebung

Standardwerte für Fett, Eiweiß und Salz in der Nährwertdeklaration für Weine

Häufig gestellte Fragen (F.A.Q.)

Referenzen:

(EU) 1169/2011Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
(EU) 2021/2117Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
(EU) 1308/2013Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
(EU) 2019/33Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Verwendungsbeschränkungen, Änderungen der Produktspezifikationen, die Aufhebung des Schutzes sowie die Etikettierung und Aufmachung
(EU) 2019/934Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Weinanbauflächen, in denen der Alkoholgehalt erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Beschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts der Nebenerzeugnisse und ihres Absatzes sowie der Veröffentlichung der OIV-Dateien
(EU) 2023/1606Delegierte Verordnung (EU) 2023/1606 der Kommission vom 30. Mai 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein und über die Aufmachung der obligatorischen Angaben für Weinbauerzeugnisse sowie besondere Vorschriften für die Angabe und Bezeichnung von Bestandteilen von Weinbauerzeugnissen und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in Bezug auf die Zertifizierung eingeführter Weinerzeugnisse
C 2023/1190Bekanntmachung der Kommission - Fragen und Antworten zur Umsetzung der neuen EU-Weinetikettierungsvorschriften nach der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
RUNDSCHREIBEN DES FINANZMINISTERIUMS 21-6-2024Betrifft: Neue Weinetikettierung - Nährwertdeklaration und Verzeichnis der Zutaten
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